Freihaltung von Straßen und Wegen von privater Grundstücksbepflanzung

10.07.2024

Gute Sichtverhältnisse sind im Straßenverkehr mitentscheidend, um Unfälle zu verhindern. Fußgänger und Autofahrer sind entlang der Fahrbahn, beim Queren oder an Einmündungen darauf angewiesen, zu sehen oder gesehen zu werden. Auch wenn privat angelegte Gärten und Grundstücke mit Bäumen, Hecken und Sträuchern maßgeblich zu einem ansprechenden Ortsbild beitragen, gilt es diese auch fortlaufend unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu betrachten. Durch herauswachsende bzw. überhängende Äste und Zweige von Grundstücksbepflanzungen ist derzeit vielfach die ungehinderte Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer nicht mehr gewährleistet. Ebenso sind Verkehrszeichen, Straßenlampen, sowie Straßennamens- und Hinweisschilder durch überwuchernde Grundstücksbepflanzungen verdeckt, so dass weder eine ausreichende Beleuchtung von Straßen und Gehwegen, noch eine ungehinderte Sicht auf Verkehrszeichen und Schilder gegeben ist. 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit werden daher alle Haus- und Grundstücksbesitzer des gesamten Gemeindegebietes gebeten, ihre in die Gehwege und Fahrbahnen hineinwachsenden Sträucher, Hecken, Äste und Zweige zurückzuschneiden. 

Auf das grundsätzliche Verbot aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, wird hingewiesen. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Auf etwaige Vegetationsperioden kann im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs leider keine Rücksicht genommen werden (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG). 

Unfälle, die durch sichtbehindernde Pflanzen mit verursacht werden, können auch für den Grundstücksbesitzer haftungsrechtliche Folgen haben!

Beim Rückschnitt sollte beachtet werden, dass die Hinterkante des Gehweges bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht überwachsen darf. Über Fahrbahnen und einem angrenzenden Seitenstreifen muss ein lichter Raum von 4,50 m freigehalten werden. Im Sichtfeld von Einmündungen dürfen Pflanzen nicht höher als 0,80 m sein. 

Wir bitten um Ihr Verständnis! 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!